Energieberatung
  • Energieausweis

    Hintergrund
    Neubauten müssen seit Jahrzehnten einen Mindestwärmeschutz (DIN 4108-2) einhalten. Dieser Mindestwärmeschutz ist auch heute noch bei Nutzungsänderung relevant und nach meiner Erkenntnis, nicht die EnEV.
    EA-Zeit2

    Die Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1995 wurde gemeinsam mit der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) im Jahr 2002 durch die Energieeinsparverordnung
    (EnEV) ersetzt.
    Damit war erstmals vom Gesetzgeber eine gemeinsame Betrachtung des baulichen Wärmeschutzes und der Anlagentechnik gefordert. Eine erste Änderung der EnEV erfolgte im Jahr 2004. Durch die europäische Gesetzgebung, die Gebäuderichtlinie (EU- Richtlinie 2002/91/EG) ist jedoch eine wesentliche Ausweitung der EnEV erforderlich. Denn Nichtwohngebäude wurden bisher nicht berücksichtigt, jedoch ist hier auch die Klimatisierung und Beleuchtung einzuschließen.  Am 24. Juli 2007 wurde die geänderte Energieeinsparverordnung verabschiedet (Veröffentlicht BgBL. Teil I Nr. 34 Seite 1519 ff am 26. Juli 2007).

    Damit wurde auch die Erstellung von Energieausweisen für Bestandsgebäude verpflichtend und einheitlich eingeführt.

  • Verbrauchsausweis

    Bitte Beachten Sie, dass die Möglichkeit der Wahlfreiheit zwischen  für die Erstellung des Energieausweises
    (Verbrauch oder Bedarf)
    nicht mehr für alle Wohngebäude besteht.

    Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 der Energieeinsparverordnung (EnEV)  zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Dies gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

    Ab dem 1. Oktober 2008 sind Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Dies gilt nicht, wenn das Wohngebäude

    • schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
    • durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

    Das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 gilt als erfüllt, wenn

    • bei einer Änderung des Gebäudes die Anforderungen des § 8 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 2002/2004 oder des § 9 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung 2007 erfüllt wurden. Dazu sind die geführten Berechnungen und Nachweise heranzuziehen.
      Das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 ist außerdem erreicht, wenn
    • der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient des Gebäudes den Höchstwert nach Tabelle 8 nicht überschreitet oder
    • die Wärmedurchgangskoeffizienten aller Bauteile die Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten der entsprechenden Bauteile nach Tabelle 91 nicht überschreiten.

     1)  Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand Vom 26. Juli 2007

     

  • Vor-Ort-Energieberatung

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    • ... für gewerbetreibende (KMU) Detailberatung:
      Das förderfähige Nettoberaterhonorar (Bemessungsgrundlage) für die Detailberatung beträgt maximal 8.000,- EUR, der maximale Zuschuss 4.800,- EUR netto (höchstens 480,- EUR pro Tag).
      (unter
      www.kfw-beraterboerse.de finden Sie qualifizierte Energieberater)
    • ... für Ein- / Zweifamilienwohnhaus 300,00 Euro
    • ... für Mehrfamilienwohnhaus 360,00 Euro
      (Unter
      www.BAFA.de sind alle Energieberater aufgeführt, die Fördermittel beantragen dürfen. Ob alle den Anforderung der Bafa genügen ist seit 2006 offen, da keine Einzelüberprüfung mehr erfolgt.)

     

  • Leistungen

    Leistungsübersicht

    Energieausweis / Energiepass:

    • Energieausweis nach EnEV 2007
      • für Wohngebäude im Bestand nach Verbrauch
      • für Wohngebäude im Bestand nach Bedarf
      • für Nichtwohngebäude im Bestand nach Verbrauch
      • für Nichtwohngebäude im Bestand nach Bedarf
      • für Neubauten - Wohngebäude
      • für Neubauten - Nichtwohngebäude

    weitergehende Beratungsleistungen:

    • WohnGebäude-Vor-Ort-Beratung (Kurzberatung)
    • WohnGebäude-Vor-Ort-Beratung (Ausführlich,
      mit Förderung durch die BAFA bei Wohngebäuden) bis 50% des Honorars
      BAfA - Zulassung seit: 09. Februar 1999 (Beraternummer 309/01)
    • Bauteilphysik, auch bei Sanierungsmaßnahmen
    • Simulation von thermischen Solaranlagen
    • Ausführliche Energieberatung (Wohngebäude) mit KfW - Beantragung
    • Energieeffizienzberatung - Initialberatung KMU (Profil)
    • Energieeffizienzberatung - Detailberatung KMU
    • Fördermittel-Recherche

     

  • Links

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    gebäudepass.info | gebäudeenergieberater-im-handwerk.de

    energie-effizienz-haus.de/ | effizienzhäuser.de/

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Rügen  - Externer Link zu www.ruegenspass.de